Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § .82 Unabdingbarkeit des Personalvertretungsrechts

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§ 82 Unabdingbarkeit des Personalvertretungsrechts

Durch Tarifvertrag, Vereinbarung nach § 81 oder Dienstvereinbarung nach § 78 darf nicht von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden.


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