Landesbesoldungsgesetz von Niedersachsen: § 6 Sonstige Geldzuwendungen

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§ 6 Sonstige Geldzuwendungen      

1Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. 2Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtinnen und Beamten einen eigenen Beitrag leisten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Geldzuwendungen, die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb sowie deren Verbände gewähren.


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