Landesbesoldungsgesetz von Niedersachsen: § 12 Höhe der Besoldung*

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte) von Niedersachsen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte von Niedersachsen geeignet: Themen der Bücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Niedersachsen

§ 12 Höhe der Besoldung*   

1Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 18 für die dort genannten Besoldungsbestandteile. 2Von diesen Anlagen ersetzen die Anlagen 2, 4, 5 und 9 bis 17 die entsprechenden Anlagen IV, VIII, V und VIa bis VIi zum Bundesbesoldungsgesetz. 3Die Anlagen 3 und 7 ersetzen die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S.1843). 4Die Anlage 6 ersetzt die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkung der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz. 5Die Beträge der Anlage 18 treten an die Stelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S.3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S.2774).

______________________________________
*) Anmerkung: § 12 in der vorliegenden Fassung tritt erst am 1.1.2008 in Kraft.

 


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Niedersachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um die Landeshauptstadt Hannvover und den schönsten Sehenswürdigkeiten des Landes Niedersahcsen: Heide Park Resort Soltau, Zoo Hannover, Serengeti Park Hodenhagen, Autostadt Wolfsburg, Vogelpark Walsrode, Herrenhäuser Gärten, Wildpark Lüneburger Heide, Gedenkstätte Bergen-Belsen, Schloss Marienburg, Schloss Bückeburg, Maschsee, Lüneburger Heide und dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer.  


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2024