Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften

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Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 (NBVAnpG 2022)

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen des Landes sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes mit Wirkung vom 1. Dezember 2022; ausgenommen ist die Entschädigung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

§ 2 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022

(1) Um 2,8 Prozent werden mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 erhöht

1. die Grundgehaltssätze nach den Anlagen 5 und 16 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883),
2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5 nach Anlage 7 NBesG,
3. die Amtszulagen nach Anlage 8 NBesG,
4. die allgemeine Stellenzulage nach Anlage 10 NBesG,
5. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 13 NBesG,
6. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen des Auslandszuschlags nach Anlage 14 NBesG,
7. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehre-rinnen und Hochschullehrer,
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
8. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festge-setzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
9. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. De-zember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezem-ber 2001 (BGBl. I S. 3926),
10. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zustehenden Zuschläge nach den §§ 58 bis 61 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. De-zember 2021 (Nds. GVBl. S. 883),
11. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Überleitungs-zulagen nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
12. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Bemessungs-grundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes,
13. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszu-lagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),
14. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Amtszulagen nach § 42 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 13 genannten Fassung,
15. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Stellenzulagen nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 13 genannten Fassung und nach Nummer 6 der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), und
16. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszu-lagen nach Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungs-gesetzes in der in Nummer 15 genannten Fassung.

(2) Um 50 Euro werden mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 15 NBesG erhöht.

(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 9 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung zugrunde liegt. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Dezember 2022 um 2,7 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für

1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 67,90 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.


Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzes

Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind zuletzt mit Wirkung vom 1. März 2021 durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114) erhöht worden.

Es ist vorgesehen, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent anzuheben.
Abweichend davon erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge zum 1. Dezember 2022 um einen Festbetrag von 50 Euro.

Damit wird sowohl eine Weichenstellung zugunsten der Einkommensverbesserung der Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger nach der letzten Erhöhung zum 1. März 2021 getroffen als auch Planungssicherheit für den Landeshaushalt geschaffen. Der Gesetzentwurf überträgt die Erhöhung der Tabellenentgelte der jüngst vereinbarten Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder wirkungsgleich auf die Beamtenschaft.
Zugleich trägt die vorgesehene Bezügeanpassung insbesondere dem Alimentationsprinzip entspre-chend den nachstehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 BvL 17/09 u. a.) so-wie Beschluss vom 17. November 2015 (Aktenzeichen 2 BvL 19/09 u. a. [für Niedersachsen 2 BvL 20/14]) Kriterien zur Wahrung der aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten- und Richterschaft aufgestellt und diese mit seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 BvL 4/18 sowie 2 BvL 6/17 u. a.) weiter konkretisiert. Die Prüfung der Besoldungshöhe im Hinblick auf die Einhaltung des Alimentationsprinzips erfolgt als

Gesamtschau in Form eines dreistufigen Schemas, anhand dessen die Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung statistisch nachvollziehbarer volkswirtschaftlicher Parameter verglichen wird (Ur-teil vom 5. Mai 2015, Rn. 97 ff.). Insoweit wurde erstmals höchstrichterlich ein konkretisierter Orien-tierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus geschaffen, den das Bundesverfassungsgericht selbst mit seinem Be-schluss vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 BvL 4/18, Rn. 29 ff.) bestätigt hat.

Zum Prüfschema

Auf der ersten Prüfungsstufe sind der Besoldungsentwicklung vergleichsweise fünf Parameter gegenüberzustellen.

Es handelt sich dabei um:
1.1 die Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst,
1.2 den landesspezifischen Nominallohnindex,
1.3 den landesspezifischen Verbraucherpreisindex,
1.4 einen systeminternen Besoldungsvergleich und
1.5 einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder.

Bei den drei erstgenannten Parametern ist deren jeweilige relative Entwicklung mit der Besoldungs-entwicklung in einem 15-jährigen Betrachtungszeitraum zu vergleichen (Basisjahr-Index = 100,00). Eine deutliche Differenz zur Besoldungsentwicklung ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts dann gegeben, wenn die Differenz zwischen dem Besoldungsindex und dem jeweiligen Vergleichs-index mindestens fünf Prozent beträgt. Ergänzend ist gegebenenfalls zur Beseitigung etwaiger statistischer Ausreißer ein fünf Jahre zurück in die Vergangenheit verschobener 15-jähriger Betrach-tungszeitraum (sogenannte Staffelprüfung) durchzuführen (Urteil vom 5. Mai 2015, Rn. 102, Be-schluss vom 17. November 2015, Rn. 81 sowie Beschluss vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, Rn. 36).

Beim vierten Parameter - dem systeminternen Besoldungsvergleich - hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass ein Verstoß gegen das Abstandsgebot bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren vorliegt. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass ein notwendiger Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau bzw. zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum gewahrt sein muss. Dieser wäre unterschritten, wenn die Besoldung um weniger als 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (Beschluss vom 17. November 2015, Rn. 93 ff. sowie Beschluss vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, Rn. 42 ff.).

Bei dem fünften Parameter - dem Quervergleich der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern - ist die Gehaltsdifferenz als erheblich anzusehen, wenn das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder und dem Bund im gleichen Zeitraum liegt (Beschluss vom 17. November 2015, Rn. 113 sowie Beschluss vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, Rn. 80).

Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts besteht die Vermutung einer verfas-sungswidrigen Unteralimentation, wenn die Mehrheit dieser fünf Parameter - also mindestens drei - auf der ersten Prüfungsstufe nicht eingehalten wird.

Diese Vermutung kann auf der zweiten Prüfungsstufe durch die Berücksichtigung weiterer alimenta-tionsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder erhärtet werden. Zum einen sind auf die konkreten zur Prüfung anstehenden Besoldungsgruppen bezogene Aspekte wie ein Vergleich mit den Einkommen in der Privatwirtschaft bei vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung von Bedeutung und zum anderen die Bereiche Beihilfe und Versorgung miteinzubeziehen (Beschluss vom 17. November 2015, Rn. 116 ff.).

Ergibt diese Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sei. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder In-stituten kollidiere, sei er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang habe namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (Beschluss vom 17. No-vember 2015, Rn. 125 ff.).

Diese Prüfungsvorgaben hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 BvL 4/18, Rn. 84 ff.) bestätigt und dahin gehend konkretisiert, dass bereits beim Nichteinhalten eines oder zweier Parameter die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- oder Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewer-teten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt wer-den müssen (Beschluss vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 BvL 4/18, Rn. 85).

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 BvL 4/18, Rn. 48) konkretisiert, dass bei Nichteinhaltung des Mindestabstands zur Grundsicherung für Arbeitsuchende allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips liegt. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.

Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut.

Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die untersten Besoldungsgruppen die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung infrage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.

Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft sei. Diese Anforderungen träfen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber sei gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen (Ur-teil vom 5. Mai 2015, Rn. 129, 130 sowie Beschluss vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, Rn. 96, 97).

Nachprüfungen zum Niedersächsischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (NBVAnpG 2019/2020/2021) vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114):

In der Gesetzesbegründung zum Niedersächsischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 wurde vorgesehen, dass eine Überprüfung dieser Besoldungsanpassungen anhand der tatsächlichen Entwicklung der zur Wahrung des Alimentationsprinzips maßgeblichen Parameter vorzunehmen ist.
Da den damals angesetzten Werten teilweise Prognosen zugrunde gelegt werden mussten, sind in der nachstehenden Tabelle den seinerzeitigen SOLL-Werten die sich tatsächlich ergebenden Werte als IST-Werte gegenübergestellt worden.


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