Begründung

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Der Niedersächsische Landtag befasst sich in der laufenden (18.) Wahlperiode mit der Drucksache 18/11498:

Entwurf des Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation

 

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes):

Zu Nummer 1:
Die Regelung beinhaltet die Aufnahme der nach Nummer 3 neu eingeführten Familienergänzungszuschläge in den Katalog der Dienstbezüge.

Zu Nummer 2:
Die Regelung beinhaltet die Aufnahme der nach Nummer 3 neu eingeführten Familienergänzungszuschläge in die Abschnittsüberschrift.

Zu Nummer 3:
Die Vorschrift regelt den neu eingeführten einkommensabhängigen Familienergänzungszuschlag.
Der Zuschlag ergänzt die um 100 Euro für erste und zweite Kinder in den unteren Besoldungsgruppen und für dritte und weitere Kinder in allen Besoldungsgruppen vorgesehene allgemeine Erhöhung
der kinderbezogenen Familienzuschläge nach den §§ 34 bis 36 (vgl. Nummer 7 zu Anlage 7) als
Beitrag zur Sicherstellung der Anforderungen an das Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung.
Während die Erhöhung des Familienzuschlags um 100 Euro für Kinder auch für die Beamtenversorgung gilt (§ 57 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes), wird der Familienergänzungszuschlag nur Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt, bei denen
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Bemessung der erforderlichen Familienergänzungszuschläge berücksichtigt die in der jüngsten
Rechtsprechung des BVerfG vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - und - 2 BvL 6/17 u. a. - aufgezeigten
Maßstäbe zur Ermittlung des zugrunde zu legenden Grundsicherungsniveaus einer vierköpfigen Familie. Für dritte und weitere Kinder ist der über eine vierköpfige Familie hinausgehende Grundsicherungsmehrbedarf der Vergleichsberechnung zugrunde zu legen.
Die Hinweise des BVerfG zur Bestimmung der Höhe des Grundsicherungsniveaus gemäß den jüngsten Leitentscheidungen stellen allerdings keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit
verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Vielmehr steht es ihm frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mithilfe einer realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 50).
Das alimentationsrechtlich relevante Grundsicherungsniveau errechnet sich aus den sozialrechtlichen Regelbedarfen, den Kosten der Unterkunft, den Bedarfen für Bildung und Teilhabe, den Kinderbetreuungskosten und den sogenannten Sozialtarifen.
Die sozialrechtlichen Regelbedarfe werden gemäß § 28 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs
(SGB XII) auf der Grundlage bundesweiter Einkommens- und Verbrauchsstichproben ermittelt, jährlich angepasst und in der Anlage zu § 28 SGB XII ausgewiesen. Gemäß § 20 Abs. 4 des Zweiten
Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ist für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende
Ehegatten die Regelbedarfsstufe 2 maßgeblich. Für die Kinder richtet sich die Regelbedarfsstufenzuordnung nach dem Lebensalter.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind der Regelbedarfsstufe 6 zugeordnet, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 5 und
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 4.
Den Ausführungen des BVerfG folgend kann für die Ermittlung eines Durchschnittsbetrags auf die
im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen
werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 54).
Für das Jahr 2023 wurden in der Anlage zu § 28 SGB XII noch keine Regelsätze bekannt gegeben,
somit kann dessen Höhe lediglich prognostiziert werden.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, sofern diese angemessen sind. Den Ausführungen des BVerfG
folgend wird die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95-Prozent-Perzentil) zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der PartnerBedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 59). Die von der Bundesagentur für Arbeit bis 2020 bereitgestellten Daten weisen das 95-Prozent-Perzentil der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt aus. Zur Ermittlung des Mehrbedarfs für Unterkunft und Heizung für dritte und weitere Kinder wird die Differenz des 95-Prozent-Perzentils einer Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern und des 95-Prozent-Perzentils einer Partner-Bedarfsgemeinschaft mit drei Kindern herangezogen. Für das Jahr 2023 wurden noch keine Beträge bekannt gegeben, weshalb auf Prognosewerte zurückzugreifen ist.

Die Werte hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizkosten wurden angesichts der besonderen Bedeutung und Schwierigkeiten der Marktsituation bewusst so angesetzt, dass Sicherheitszuschläge in diesem Segment auskömmlich vorhanden sind.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber über den Regelbedarf hinaus
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 64 ff.). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus können im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II in Betracht gezogen
werden. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer
Ansatz bleiben. Dabei hat das BVerfG zwar darauf hingewiesen, dass die zusätzlichen Bedarfe für
Bildung und Teilhabe eingerechnet werden müssen. Es hat aber nicht gesagt, dass die Summe aller
möglichen Zuschüsse kumulativ, ununterbrochen und auf höchstem Niveau angesetzt werden müssen. Ein solch konstruierter Berechnungsmodus der maximalen Bildung und Betreuung wäre realitätsfremd und würde zu einem absurden Kostenansatz führen. Daher sind die möglichen Bedarfe mit
Sorgfalt und Augenmaß zu ermitteln.
Dem Grunde nach sind Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten, der persönliche Schulbedarf, das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei sozialen,
sportlichen und kulturellen Aktivitäten zu berücksichtigen. Zur Ermittlung eines realitätsgerechten Ansatzes können die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter
Durchschnitt zu bilden. Als Richtwert ist grundsätzlich von denjenigen Beträgen auszugehen, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt.
Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten anerkannt (§ 28 Abs. 2 SGB II). Die für Niedersachsen maßgeblichen Aufwendungen für
Schulausflüge und Klassenfahrten lassen sich mithilfe einer Statistik des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales und Jugend über gemeldete Ausgaben und Fallzahlen zur Bildung und Teilhabe ermitteln, somit ist eine zusätzliche Orientierungsgröße vorhanden. Nach allem ergibt sich ein
altersgewichteter Betrag von rund 3 Euro monatlich.
Auch die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist anzuerkennen (§ 28 Abs. 3 SGB II). Diese Bedarfe werden gemäß § 34 Abs. 3 a SGB XII wie auch die Regelsätze auf der Grundlage bundesweiter Einkommens- und Verbrauchsstichproben ermittelt, jährlich
angepasst und in der Anlage zu § 34 SGB XII ausgewiesen.
Für das Jahr 2023 wurden in der Anlage zu § 34 SGB XII noch keine Bedarfe für die Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf bekannt gegeben, weshalb auf Prognosewerte zurückzugreifen ist. Die als Rechengröße benötigten Regelsätze für das Jahr 2023 werden angemessen erhöht und ergeben einen gewichteten Betrag von monatlich 8,83 Euro.

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (§ 28 Abs. 4 SGB II). Gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes besteht im Regelfall ein Anspruch auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung durch die Landkreise und kreisfreien Städte, sodass etwaige zusätzlich anzuerkennende Aufwendungen vorliegend schon im Grundsatz nicht entstehen.

Nehmen Schülerinnen, Schüler und Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teil, werden auch die dafür entstehenden Aufwendungen im Rahmen der Bildung und Teilhabe anerkannt (§ 28 Abs. 6 SGB II). Zu den Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung hat der Gesetzgeber mit § 77 Abs. 11 SGB II zu erkennen gegeben, dass er bereits anfänglich mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26 Euro monatlich rechnet. Unter Zugrundelegung eines angemessen erhöhten Betrages ergibt sich bei einer im besten Fall nahezu durchgehenden Verköstigung in Kindergarten und Schule ein gewichteter Betrag von monatlich 21,67 Euro.
Schließlich werden für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft pauschal
15 Euro monatlich anerkannt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel,
Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare
angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Freizeiten tatsächliche Aufwendungen entstehen
(§ 28 Abs. 7 SGB II).

Für Bildung und Teilhabe insgesamt summieren sich die aus dem Gesetz abgeleiteten und altersgewichteten Monatsbeträge (3 Euro + 8,83 Euro + 21,67 Euro + 15 Euro) auf 48,50 Euro pro Kind beziehungsweise auf 97 Euro für zwei Kinder. Dieser an pauschalierten Werten orientierte Betrag wurde auf volle 100 Euro monatlich aufgerundet, um etwaigen weiteren Bedarfen pauschal Rechnung zu tragen. Eine darüber hinausgehende Orientierung an atypischen Sonderfällen ist jedoch nicht geboten (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 52).

Die den Ausführungen des BVerfG zufolge ebenfalls zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten
werden in Niedersachsen nicht in Ansatz gebracht. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben,
haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer
Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 2 und 3 des
Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs).

Der Umfang der täglichen Förderung für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres richtet
sich nach dem individuellen Bedarf, der in der Regel bei grundsicherungsberechtigten Familien nur
in Einzelfällen vorhanden ist. Auch bei Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, die
die Voraussetzungen zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags erfüllen, ist ein individueller Bedarf zur Inanspruchnahme der frühkindlichen Förderung nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
Für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ist zur Gewährleistung des
Mindestumfangs des Förderangebots für alle Kinder mindestens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens vier Stunden anzubieten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege - NKiTaG). Da für diese Kinder ab
dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung
jedoch ein Anspruch auf beitragsfreie Förderung bis zu acht Stunden täglich besteht (§ 22 Abs. 2
Sätze 1 und 2 NKiTaG), sind auch für diese Betreuungszeiten keine Vergünstigungen von Grundsicherungsberechtigten gegenüber Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern feststellbar.
Das BVerfG stellt zudem fest, dass der Lebensstandard der Grundsicherungsempfänger nicht allein
durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen bestimmt wird. Ihnen werden darüber hinaus Dienstleistungen zu einem vergünstigten „Sozialtarif“ angeboten. Diese geldwerten Vorteile werden nicht in der Statistik der Grundsicherungsbehörden erfasst. Gleichwohl können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich um Bedürfnisse, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsempfängern entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt. Die gewährten Vorteile sind überwiegend regional und fallen nach den Lebensumständen der Betroffenen höchst unterschiedlich aus. Insoweit ist der
Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art
und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich
im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 69 ff.).
Mangels vorhandener Daten aus regionalen Erhebungen sind verwertbare Ansätze für das Land in
Gänze nicht vorhanden. Exemplarisch hat sich aber gezeigt, dass Vergünstigungen teilweise zwar
angeboten werden (beispielsweise verbilligte Gebühren in Vereinen, Kinderermäßigungen, vergünstigte Eintritte in Museen und kulturellen Einrichtungen, Vergünstigungen in Freizeiteinrichtungen),
diese aber einerseits tatsächlich nur in einem vernachlässigbaren Umfang in Anspruch genommen
werden und andererseits sich mit dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 7 SGB II vielfach decken.
Oftmals unterscheiden angebotene Kindertarife beispielsweise auch nicht danach, ob die Eltern
Grundsicherungsempfänger sind oder nicht. Eine zusätzliche Ersparnis pro Kind im Sinne eines geldwerten Vorteils kann demzufolge nicht in nennenswertem Umfang festgestellt werden. Hinzu kommt,
dass die tatsächlichen Zahlbeträge zu § 28 Abs. 7 SGB II erfahrungsgemäß etwa die Hälfte des
gesetzlichen Richtwerts von 15 Euro ausmachen, sodass alleine darin ein hinreichender Sicherheitszuschlag besteht, der eine weitere Hinzurechnung geldwerter Vorteile für Kinder entbehrlich macht.
Für deren Eltern kann der Landesgesetzgeber im Sinne eines Sicherheitszuschlages als pauschale
Ersparnis für vergünstigte Vereinsmitgliedschaften, verbilligte Museumseintritte oder reduzierte
Theaterkarten einen Betrag von monatlich 10 Euro ansetzen, auch wenn diese Leistungen praktisch
nur in einem verschwindend geringen Umfang in Anspruch genommen werden.
Dazu addiert sich der Rundfunkbeitrag in Höhe von 220,32 Euro jährlich, da Grundsicherungsempfängerinnen und Grundsicherungsempfänger auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden (vgl.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) und sich dadurch ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil ergibt. Insgesamt ist im Bereich der Sozialtarife seitens der Eltern mit einem Ansatz für
geldwerte Vorteile in Höhe von 340,32 Euro jährlich auszugehen.
Weitere Ansätze für Vorteile aufseiten der Grundsicherung sind nicht ersichtlich. Soweit etwa regionale Verkehrsverbünde im ÖPNV überhaupt vergünstigte Tarife und Fahrpreise für Grundsicherungsempfängerinnen und Grundsicherungsempfänger anbieten, besteht für Beamtinnen und Beamte ebenso grundsätzlich die Möglichkeit, vergünstigte persönliche Zeitkarten (Jobticket), die an
das Dienstverhältnis gebunden sind, in Anspruch zu nehmen.
Da sich die gesamten Ermäßigungen im Sozialtarif auf die Erwachsenentarife beziehen und es für
Kinder in der Regel keine zusätzlichen Ermäßigungen gibt, wird für dritte und weitere Kinder kein
zusätzlicher „Sozialtarif“ in Ansatz gebracht.
Zur Vergleichsberechnung mit dem Grundsicherungsniveau werden alle Besoldungsbestandteile berücksichtigt, die sich für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit zwei oder mehr
Kindern ergeben. Dazu gehören das Grundgehalt, die allgemeine Stellenzulage, der Familienzuschlag und die Sonderzahlung. Die Bruttobesoldung ist um die Lohnsteuer und gegebenenfalls den
darauf entfallenden Solidaritätszuschlag der Steuerklasse III unter Berücksichtigung der Anzahl der
zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge sowie um die Kosten der vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. ermittelten privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern. Für das
Jahr 2023 werden die Versicherungsbeiträge anhand der durchschnittlichen Steigerungsrate berechnet. Der Nettobesoldung hinzuzurechnen ist das Kindergeld sowie der Hinzuverdienst des anderen
unterhaltspflichtigen Elternteils.
Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:
Der NRB rügt, dass der Gesetzesentwurf nur die Alimentation ab 2023 regle.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt noch keine Entscheidung des BVerfG zur Besoldung in Niedersachsen vor, aus der sich eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in Bezug auf die Besoldungsgruppe A 5 herleiten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Vorlagebeschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 C 32.17, 2 C 34.17 - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der niedersächsischen Besoldung geäußert. Eine Entscheidung des BVerfG steht aber aktuell noch aus. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich eine Verletzung des Mindestabstands in der untersten Besoldungsgruppe auf höhere Besoldungsgruppen in den Jahren bis 2022 auswirken wird, ist bislang noch nicht entschieden.

Der DGB trägt vor, dass nach den Entscheidungen des BVerfG aus 2020 ein Familienergänzungszuschlag grundsätzlich nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG vereinbar sei.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Einbeziehung eines Hinzuverdienstes von für die Kinder mit unterhaltspflichtigen Ehegatten und Lebenspartnern der niedersächsischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter erstmals konkret aufgegriffen. Die grundlegende Möglichkeit der
Fortentwicklung des Dienstrechts ist in Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ausdrücklich angesprochen. Bisher geht das BVerfG in seinen Beschlüssen davon aus, dass die Besoldungsgesetzgeber
das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für
den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen
unterhalten werden kann, sodass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Bei der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie handelt es sich
demnach lediglich um eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht
aber um ein unumstößliches Leitbild der Beamtenbesoldung.

Der DGB, der NBB und der NRB äußern darüber hinaus im Hinblick auf das aus Artikel 33 Abs. 5
des Grundgesetzes folgende Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau sowie das allgemeine Abstandsgebot verfassungsrechtliche Bedenken.
Bezüglich des allgemeinen Abstandsgebotes ist festzustellen, dass mit dem bedarfsbezogenen Familienergänzungszuschlag keine generelle Einebnung der Gesamtbesoldung in den begünstigten
Besoldungsgruppen erfolgen wird. In der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG wurde das Abstandsgebot ausschließlich auf die Grundgehälter bezogen. Im Gegensatz zu den Grundgehältern berücksichtigen kinderbezogene Familienzuschläge und der Familienergänzungszuschlag für zwei und mehr Kinder jedoch ausschließlich die jeweils konkrete familiäre Konstellation und den daraus resultierenden erhöhten Alimentationsbedarf.

Der NBB und die AG KSV kritisieren die Übernahme des Grundmodells der gemeinschaftlichen Unterhaltsverpflichtung in das Besoldungssystem. Der Gesetzgeber gehe damit über eine Weiterentwicklung der hergebrachten Grundsätze der Alimentierung hinaus. Die beabsichtigte Regelung erscheine zudem sehr verwaltungsaufwendig.

An der funktionswesentlichen Grundstruktur der Alimentation wird weiterhin festgehalten, denn durch
den Familienergänzungszuschlag werden Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in die
Lage versetzt, unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geforderten Mindestabstands zum
Grundsicherungsniveau den Lebensunterhalt ihrer Familie allein bestreiten zu können. Ist jedoch ein
Hinzuverdienst des Ehe- oder Lebenspartners oberhalb bestimmter Betragsgrenzen vorhanden, unterstellt der Gesetzgeber, dass dieser Hinzuverdienst zum Bestreiten des Lebensunterhalts der Familie eingesetzt wird und eine Aufstockung der hinzuverdienstunabhängig zustehenden Beamtenbezüge insoweit nicht erforderlich ist, um den Mindestabstand des Familieneinkommens zum Grundsicherungsniveau zu gewährleisten. Mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand ist zu rechnen, dieser

ist einer Änderung des Verfahrens jedoch stets immanent.

Zu Absatz 1:
Zu Satz 1:
Die Regelung sieht einen Zuschlag in den Fällen vor, in denen das Jahreseinkommen der mit unterhaltspflichtigen Ehepartnerin, des mit unterhaltspflichtigen Ehepartners, der mit unterhaltspflichtigen
Lebenspartnerin oder des mit unterhaltspflichtigen Lebenspartners der Beamtin, des Beamten, der
Richterin oder des Richters im Kalenderjahr bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreitet.
Die Hinzuverdienstgrenze bei zwei Kindern orientiert sich an der Verdienstgrenze geringfügig Beschäftigter.

Zu Satz 2:
Das Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Lohn- und Einkommensersatzleistungen im
Sinne des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die zwar einkommensteuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
Zu Absatz 2:
Die Erhöhungsbeträge orientieren sich an den mit der Landesverordnung detailliert auszuweisenden
Familienergänzungszuschlägen für dritte und weitere Kinder. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen trägt den in diesen Familienkonstellationen in der Regel bestehenden höheren finanziellen Erfordernissen Rechnung.
Zu Absatz 3:
Bei Teilzeitbeschäftigung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters wird der Familienergänzungszuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Zu Absatz 4:
Die Höhe der Familienergänzungszuschläge zur Erreichung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau und die zur Abwicklung der Auszahlung erforderlichen Anzeige- und Nachweispflichten
sollen durch eine Verordnung der Landesregierung bekannt gegeben werden.
Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:
Der NBB fordert, die Verordnungsermächtigung zu streichen und die jeweilige Höhe eines Familienergänzungszuschlages durch eine Anlage zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz zu konkretisieren.
Die Verlagerung von Regelungen zu Betragshöhe und Verfahren in den Verordnungsbereich wurde
aus pragmatischen Gründen gewählt. Es ist zu erwarten, dass die auszuweisenden Beträge regelmäßig den Entwicklungen des Grundsicherungsniveaus anzupassen sein werden. Auch bei Verordnungen sind Verbandsbeteiligungen vorgesehen, sodass zu gegebener Zeit auch insoweit die Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl zum ersten Verordnungsentwurf als auch zu jeder Verordnungsänderung gegeben sein wird. Mit diesem Gesetzentwurf wird die Grundsystematik der Berechnung
des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau vorgestellt und mit der Verordnung diese Systematik lediglich jahresbezogen konkret umgesetzt.
Zu Nummer 4:
Durch die Änderungen bei den jährlichen Sonderzahlungen werden die bisher gewährten Sonderzahlungsbeträge erhöht. Diese Maßnahme stellt einerseits eine finanzielle Besserstellung aller Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger dar und vermeidet andererseits die alternative
übermäßige und damit schwer vermittelbare Erhöhung kinderbezogener Familienzuschläge bzw. Familienergänzungszuschläge.
Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:
Der NBB wendet sich dagegen, dass für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erneut keine jährliche Sonderzahlung vorgesehen sei.
Unter dem Aspekt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist es zulässig, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von Sonderzahlungen auszunehmen, da Sonderzahlungen nicht zum Kernbereich der Alimentation gehören und im Gegensatz zum Grundgehalt
und den Amtszulagen auch nicht prägend für das statusrechtliche Amt einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters sind. Die jährliche Sonderzahlung ist nach ihrem gesetzlichen
Zweck darauf ausgerichtet, die Leistungen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im
aktiven Dienst und ihre Treue zum Dienstherrn zu honorieren. Zudem wird die Sonderzahlung als ein
Baustein zur Gewährleistung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau angehoben. Mit diesem Gesetzentwurf soll ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung aktiver Beamtinnen,
Beamter, Richterinnen und Richter erreicht werden.

Zu Buchstabe a:
Für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 wird die jährliche Sonderzahlung von 920 Euro auf 1 200 Euro
angehoben. Für die übrigen Besoldungsgruppen wird die jährliche Sonderzahlung von 300 Euro auf
500 Euro angehoben. Für Anwärterinnen und Anwärter wird die jährliche Sonderzahlung von
150 Euro auf 250 Euro angehoben.

Zu Buchstabe b:
Die jährliche Sonderzahlung für erste und zweite Kinder wird von 170 Euro auf 250 Euro angehoben.
Die jährliche Sonderzahlung für dritte und weitere Kinder wird von 450 Euro auf 500 Euro angehoben.
Zu Nummer 5:
Die Vorschrift berücksichtigt die Streichung der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsordnung A in
Anlage 5 zum 1. Januar 2023. Die am 31. Dezember 2022 der Erfahrungsstufe 1 zugeordneten Beamtinnen und Beamten werden zum 1. Januar 2023 in die Erfahrungsstufe 2 übergeleitet. Die ausgewiesene Erfahrungsstufe 2 bildet ab dem 1. Januar 2023 die Einstiegsstufe. Eine Überleitungsregelung für die am 31. Dezember 2022 schon der Erfahrungsstufe 2 oder höher zugeordneten Beamtinnen und Beamten ist daher entbehrlich.
Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:
Der DGB kritisiert die fehlende konkrete Begründung insbesondere in Bezug auf die Streichung der
Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppen A 5, A 6 und A 7. Der NBB vermag den in der Gesetzesbegründung formulierten „strukturell erforderlichen Eingriff in das Besoldungsgefüge“ nicht zu erkennen
und hielte es für erforderlich, in den Besoldungsgruppen bis A 7 eine „Parallelverschiebung“ über alle
Erfahrungsstufen hinweg vorzunehmen. Des Weiteren fordert er, der Grundintention einer zu verbessernden Anfangsbesoldung für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger gleichermaßen für das
erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 folgend, aber auch um Abstandsgebote zwischen den einzelnen Laufbahnen und Besoldungsgruppen wiederherzustellen, gleichzeitig die Streichung der
zweiten Erfahrungsstufe für die Besoldungsgruppen A 9 und A 10.
Anlass und Ziel dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der sich aus der Rechtsprechung des
BVerfG ergebenden Anforderung zur Gewährleistung des erforderlichen Mindestabstands der Besoldung zum Grundsicherungsniveau in vergleichbaren Familienkonstellationen. Um dieses Ziel zu
erreichen, werden mehrere Bausteine kombiniert und durch einen hinzuverdienstabhängigen Familienergänzungszuschlag ergänzt. Einer dieser Bausteine ist die Streichung der ersten Erfahrungsstufe zur Beseitigung der finanziellen Schieflage für den einfachen Dienst, die durch eine stetige
Steigerung des allgemeinen Lebensstandards und der damit einhergehenden Ansprüche im Bereich
der Grundsicherung entstanden ist. Weder eine Parallelverschiebung noch die Streichung der zweiten Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 wären durch Anlass und Ziel des Gesetzes gedeckt, da der Anknüpfungspunkt der Überprüfung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau die niedrigste Erfahrungsstufe in der untersten Besoldungsgruppe ist.

Zu Nummer 6:
Mit dem Ersetzen der Tabelle über die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A (Nummer 1 in der Anlage 5) wird die Streichung der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsordnung A zum 1. Januar 2023 umgesetzt.

Zu Nummer 7:
Mit dem Ersetzen der Anlage 7 werden die kinderbezogenen Familienzuschläge für erste und zweite Kinder in der Laufbahngruppe 1 in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 sowie die kinderbezogenen Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder in allen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2023 um jeweils 100 Euro erhöht. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, übermäßig hohe und damit schwer vermittelbare Familienergänzungszuschläge zu verringern.

Zu Artikel 2 (Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes):
Zu Nummer 1:
Die kinderbezogene Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
wird - wie die entsprechende Leistung für aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter -
um jeweils 80 Euro für erste und zweite bzw. um 50 Euro für dritte und weitere Kinder angehoben.
Zu Nummer 2:
Mit der Änderung wird die Höchstgrenze nach § 64 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes um die den aktiven Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern zustehende Sonderzahlung an die geltenden Beträge angepasst.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten):
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Regelungen.
Zu Absatz 2:
Das abweichende Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 4 und des Artikels 2 zum 1. November 2022 begründet sich in der Absicht, dass die Sonderzahlungsbeträge zeitgleich mit der durch den Entwurf
des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge
im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften normierten Besoldungsanpassung für 2022 erhöht werden sollen.

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