Familienzuschlag in Niedersachsen ab 01.12.2022

 

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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Niedersachsen

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Niedersachsen gelten folgende Beträge:

Familienzuschlag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro) 

  Stufe 1
(§ 35 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 35 Abs. 2

Besoldungsgruppen A 5 bis A 8   

übrige Besoldungsgruppen

142,80

149,94

270,96

278,10

 

Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag
- für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um                                             128,16 Euro
- für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um                     350,96 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5

In der Besoldungsgruppe A 5 erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
1. in der Stufe 2 für das berücksichtigungsfähige Kind um                                     5,11 Euro
2. in der Stufe 3 und  den folgenden Stufen sowie in den Fällen des § 35 Abs. 3
    a) für das erste berücksichtigungsfähige Kind                                                    5,11 Euro
    b) für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind                                           15,34 Euro

 


 

Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Niedersachsen gelten folgende Beträge:

Familienzuschlag ab 01.06.2018

Monatsbeträge in Euro

Familienschuschlag
      

Stufe 1
(§ 35 Abs. 1) 

Stufe 2
(§ 35 Abs. 2)

 Besoldungsgruppen A 2 bis A 8

 übrige Besoldungsgruppen

128,64

135,10

244,13

250,59

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 115,49 Euro, für das
dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 316,26 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


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