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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Niedersachsen
Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Niedersachsen gelten folgende Beträge:
Familienzuschlag
Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 35 Abs. 1) |
Stufe 2 (§ 35 Abs. 2 |
|
Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen |
142,80 149,94 |
270,96 278,10 |
Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag
- für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um 128,16 Euro
- für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um 350,96 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5
In der Besoldungsgruppe A 5 erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
1. in der Stufe 2 für das berücksichtigungsfähige Kind um 5,11 Euro
2. in der Stufe 3 und den folgenden Stufen sowie in den Fällen des § 35 Abs. 3
a) für das erste berücksichtigungsfähige Kind 5,11 Euro
b) für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind 15,34 Euro
Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre
Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Niedersachsen gelten folgende Beträge:
Familienzuschlag ab 01.06.2018
Monatsbeträge in Euro
Familienschuschlag |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen |
128,64 135,10 |
244,13 250,59 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 115,49 Euro, für das
dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 316,26 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
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