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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 122 Geschäftsstelle
Für den Landespersonalausschuss wird beim Innenministerium eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen