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§ 201 Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen