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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 97 Versorgungsanspruch
Der Beamte und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Sonderzahlungen werden nach §8 Abs.2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gewährt.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen