Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .48 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 48 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem dem Beamten die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekanntgegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.               

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 48 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

1. Über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde. Sie ist die Verfügung i.S. des §48 Satz2, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte erhält daneben eine besondere Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Letzterenfalls hat die Urkunde nur deklaratorische Bedeutung; sie soll erst ausgehändigt werden, wenn die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Bestandskraft erlangt hat.

2. Wegen der Weitergewährung der Besoldung für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wird, und für die folgenden drei Monate vgl.§ 4 Abs. 1 und 2 BBesG.     


mehr zu: Niedersächsisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2024