Landesbesoldungsgesetz von Niedersachsen: § 4 Anspruch auf Besoldung

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§ Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch
entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines
der in § 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der
Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der
Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Verordnung nach § 28 zugeordnet und
ändert sich diese Zuordnung, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem die Änderung für die Beamtin
oder den Beamten zu berücksichtigen ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin
oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der
Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen
Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes
bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Besoldungsbestandteilen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines
Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden
jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.

(7) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter hat einen Anspruch auf Besoldung, der über die
in diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden
Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich
gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen.


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