Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter (Stellenobergrenzenverordnung - StOGrVO -)

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Besoldung in Niedersachsen:

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter (Stellenobergrenzenverordnung - StOGrVO -)

Stand: 26.Juni 2007

Aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.Dezember 2006 (BGBl. I S.3171), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
1Diese Verordnung trifft im Bereich des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) abweichende Regelungen über
die Berechnung von Stellenobergrenzen und
Obergrenzen für bestimmte Beförderungsämter
für Beamtinnen und Beamte. 2Ausgenommen ist der Bereich der kommunalen Körperschaften und Anstalten.

§ 2 Berechnung von Obergrenzen
(1) Für die Berechnung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 BBesG und nach § 3 bleiben die Beamtinnen und Beamten der in den §§ 4 bis 14 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt.
(2) Ergeben sich bei der rechnerischen Ermittlung von Obergrenzen Stellenbruchteile, so ist ab einem Wert von 0,5 eine Aufrundung auf eine volle Stelle zulässig.
(3) Die Obergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach Maßgabe sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist.
(4) Nicht ausgeschöpfte Stellenanteile höherer Besoldungsgruppen dürfen der jeweils darunter liegenden Besoldungsgruppe zugeordnet werden.

§ 3 Obergrenzen für bestimmte Laufbahnen
1Für nachstehende Laufbahnen und Verwendungen werden für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:
mittlerer Polizeivollzugsdienst bei der Schutzpolizei a) in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 zusammen 50 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 vom Hundert; 
mittlerer Polizeivollzugsdienst bei der Kriminalpolizei a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert; 
mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten a) in der Besoldungsgruppe A 8 45 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 9 25 vom Hundert; 
mittlerer Justizdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 9 25 vom Hundert; 
mittlerer technischer Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 8 35 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 9 15 vom Hundert; 
Gerichtsvollzieherdienst a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert; 
mittlerer Dienst der Steuerverwaltung a) in der Besoldungsgruppe A 8 25 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 9 45 vom Hundert; 
gehobener Polizeivollzugsdienst a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert, 
c) in der Besoldungsgruppe A 13 10 vom Hundert; 
gehobener technischer Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 11 40 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 12 35 vom Hundert, 
c) in der Besoldungsgruppe A 13 15 vom Hundert; 
Amtsanwaltsdienst a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 13 60 vom Hundert; 
gehobener Dienst der Steuerverwaltung a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert, 
b) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert, 
c) in der Besoldungsgruppe A 13 8 vom Hundert; 
höherer technischer Dienst a) in den Besoldungsgruppen A15, A16 undB2 zusammen 45 vom Hundert, 
b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 vom Hundert. 
2Die Vom-Hundert-Sätze in Satz 1 Nr. 12 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen des höheren technischen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.

§ 4 Obergrenzen für bestimmte Funktionen in der Steuerverwaltung
(1) In der Steuerverwaltung ist für nachstehende Funktionen eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig in Bezug auf die Planstellen
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend a) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne der Nummer 2 Buchst. b gehört, oder 
b) Großbetriebe, und zwar aa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Millionen Euro, 
bb) Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Millionen Euro, 
cc) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Millionen Euro oder 
dd) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38 Millionen Euro, 
prüfen, 
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend a) nicht unter Nummer 1 Buchst. a fallende Konzerne, 
b) nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallende Großbetriebe, und zwar aa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150.000 Euro, 
bb) freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350.000 Euro, 
cc) andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150.000 Euro, 
dd) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300.000 Euro, 
ee) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15 Millionen Euro oder 
ff) land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Flächen von mehr als 112.500 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro, 
oder 
c) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro 
prüfen,
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig schwierige und nicht unter Nummer 2 Buchst. c fallende Mittelbetriebe prüfen,
für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer und
für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst.
(2) 1Die Regelungen in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten auch für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen. 2Die Obergrenzen für die Planstellen betragen
nach Absatz 1 Nr. 1 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
nach Absatz 1 Nr. 2 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
nach Absatz 1 Nr. 3 65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,
nach Absatz 1 Nr. 4 60 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und
nach Absatz 1 Nr. 5 65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13.

§ 5 Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften und des Justizvollzuges
(1) Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ist für nachstehende Funktionen eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig:
für die Planstellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind, mit einem Anteil von höchstens a) 8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13, 
b) 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und 
c) 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11 sowie 
für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Innenrevision in Rechtssachen und der Innenrevision im Justizvollzug jeweils mit einem Anteil von höchstens a) 10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13, 
b) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und 
c) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11. 
(2) Im mittleren Justizvollzugsdienst ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig
für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten tätig sind, mit einem Anteil von höchstens a) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und 
b) 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8 sowie 
für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die in der Verwaltung die Leitung von Geschäftsstellen oder die Buchhaltung der Arbeitsbetriebe wahrnehmen, mit einem Anteil von höchstens a) 80 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und 
b) 20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8. 

§ 6 Obergrenzen für bestimmte Funktionen in der Gewerbeaufsichtsverwaltung
1In der Gewerbeaufsichtsverwaltung ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die mit der selbständigen Prüfung kleinerer Betriebe oder Handwerksbetriebe betraut sind. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 25 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet sein.

§ 7 Obergrenzen im Landesamt für Bezüge und Versorgung
1Eine Überschreitung der Obergrenzen im Landesamt für Bezüge und Versorgung ist zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 80 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und mit 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden.

§ 8 Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Lebensmittelkontrolldienst
1Im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig hinsichtlich der Planstellen der Beamtinnen und Beamten im mittleren Dienst. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 15 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 30 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.

§ 9 Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik
1Eine Überschreitung der Obergrenzen ist zulässig in Bezug auf Planstellen, die ausgebracht sind für eine überwiegende Tätigkeit in den Bereichen
Programmierung und Pflege von Arbeitsverfahren und Datenbanken,
Ablaufplanung,
Konzipierung, Errichtung und Wartung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, elektronischen Kommunikationssystemen, elektronischen Kommunikationsnetzen und elektronischen Kommunikationsdiensten sowie
Konzipierung, Einsatz, Wartung oder Programmierung von Verfahren und Systemen zum Schutz solcher Programme, Anlagen, Datenbanken und Systeme.
2Die Planstellen des gehobenen Dienstes dürfen mit einem Anteil von höchstens 10 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 13, von 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 12 und von 50 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet werden. 3Die Planstellen des mittleren Dienstes dürfen mit einem Anteil von höchstens 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 50 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.

§ 10 Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich des nautischen Dienstes
1Eine Überschreitung der Obergrenzen ist zulässig in Bezug auf die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren nautischen Dienstes und des mittleren maschinentechnischen Dienstes auf Schiffen und schwimmenden Geräten. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 30 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.

§ 11 Obergrenzen in der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie in der Verwaltung für Landentwicklung
1Eine Überschreitung der Obergrenzen in der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie in der Verwaltung für Landentwicklung ist zulässig in Bezug auf Planstellen des mittleren vermessungstechnischen und kartografischen Verwaltungsdienstes. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und mit einem Anteil von 25 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden.

§ 12 Obergrenzen beim Landesamt für Verfassungsschutz
1Die Obergrenzen dürfen bei den Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz überschritten werden. 2Es dürfen
im mittleren Dienst höchstens 65 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 und 35 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8,
im gehobenen Dienst höchstens 16 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und 35 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 12 und
im höheren Dienst höchstens 31 vom Hundert der Planstellen zusammen den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 und 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 15
zugeordnet werden.

§ 13 Obergrenzen bei der Tierseuchenkasse
Bei der Tierseuchenkasse dürfen im gehobenen Dienst zusätzlich die folgenden Planstellen in Anspruch genommen werden:
ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiterund
ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 für die Vertreterin oder den Vertreter der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters.

§ 14 Obergrenzen bei der Kommunalprüfungsanstalt
Bei der Kommunalprüfungsanstalt gelten im gehobenen Dienst die folgenden Obergrenzen:
25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13 und
75 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12.

§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Stellenobergrenzenverordnung für die Niedersächsische Tierseuchenkasse vom 25.Februar 1987 (Nds.GVBl. S.28) und
die Stellenobergrenzenverordnung für die Oldenburgische Landschaft vom 10.Dezember 1987 (Nds.GVBl. S.227).


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