Landesbesoldungsgesetz von Niedersachsen: § 3 Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung

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§ 3 Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem
Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam.
Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm gesetzlich zustehende
Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(4) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch
Gesetz regelmäßig angepasst.


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