Zulagen (u.a. auch VL-Leistungen) in Niedersachsen

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Besoldung in Niedersachsen: Zulagen 

Seit dem In-Kraft-Treten der Föderalismusreform haben die Länder auch für die Besoldung eine eigenständige Gesetzgebungskompetenz. Deshalb gelten für den Bund und die Länder abweichende Besoldungsvorschriften und Besoldungstabellen. Hier finden Sie auch eine Auswahl einschlägiger Besoldungsvorschriften, beispielsweise das entsprechende Landesbesoldungsgesetz.

Neben dem Wortlaut des niedersächsischen Landesbsoldungsgesetzes finden Sie auch die Vorschriften und aktuellen Beträge über geltende Zulagen. 

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in einer der in § 2 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz (VermBG) genannten Anlageformen anlegt; der Arbeitgeber hat für die Arbeitne hmerin oder den Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger zu leisten, bei dem nach Wahl der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers die vermögenswirksame Anlage erfolgen soll.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die vermögenswirksamen Leistungen durch die entsprechenden Tarifverträge geregelt. Kein Anspruch auf den Arbeitgeberanteil der VL besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als 6 Monate andauert.

Für Beamtinnen und Beamte sind die vermögenswirksamen Leistungen durch das Gesetz für vermögenswirksame Leistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldateninnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (VermLG) geregelt.

Mit Eintritt / Versetzung in den Ruhestand endet der Anspruch auf Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen.
Sparmöglichkeiten.

In § 2 Abs. 1 VermBG sind verschiedenste Möglichkeiten aufgelistet, mit denen vermögenswirksam gespart werden kann. Die beiden häufigsten Varianten sind:
- Bausparen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetz (Bausparvertrag) 9% Arbeitnehmersparzulage
- Erwerb von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen (Investmentfonds) 20% Arbeitnehmersparzulage

Die VL können auf verschiedene Anlageformen verteilt werden.

Weitere Informationen zum Thema vermögenswirksames Sparen können Sie bei Kreditinstituten, Versicherungen oder Bausparkassen einholen.

Für die Beantragung der VL ist unbedingt eine Durchschrift des VL-Vertrages beim NLBV vorzulegen. Es muss daraus hervorgehen, dass es sich um einen Vertrag über die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen handelt.

Der Anspruch auf VL entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

Die Höchstgrenze für die Anlage von VL ist identisch mit den Höchstgrenzen für die auf die Anlageform gültigen Arbeitnehmersparzulagen. Im Falle eines Bausparvertrages sind dies 470,- Euro im Jahr und bei Investmentfondssparen 400,- Euro im Jahr.

Die vermögenswirksame Leistung beträgt bei Vollbeschäftigung 6,65 EURO, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit. Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine VL in Höhe von monatlich 13,29 Euro und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich.

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Amtszulagen und Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro.

Welche Mitteilungen sind erforderlich, wenn mein Vertrag über die Anlage vermögenswirksamer Leistungen ausläuft oder sich ändert? Sofern ein VL-Vertrag ausläuft oder sich ändert ist dies unverzüglich dem NLBV mitzuteilen. Insbesondere ist der Zeitpunkt der Beendigung des bestehenden VL-Vertrages mitzuteilen, da an die Kreditinstitute abgeführte Beträge dort nicht mehr zu verbuchen sind und an uns zurücküberwiesen werden.

Mehr Infrmationen finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung:
https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/entgelt/vermoegenswirksame_leistungen/vermoegenswirksame-leistungen-vl-68457.html


 

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