Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 98 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes

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§ 98 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes

(1) Bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen besteht der Wahlvorstand aus je einer oder einem Beschäftigten jeder Fachgruppe.

(2) Bei den Wahlen zu Schulpersonalräten besteht der Wahlvorstand aus einer Person, wenn weniger als zehn Beschäftigte wahlberechtigt sind.


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