Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 15 Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer

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§ 15 Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer

(1) Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den Gruppen ist. Steht einer Gruppe mehr als ein Sitz im Personalrat zu, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Sitze innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter nach dem Höchstzahlverfahren.

(2) Das in der Minderheit befindliche Geschlecht erhält stets einen Sitz, wenn mindestens

1. ein Zwanzigstel der Beschäftigten in der Dienststelle diesem Geschlecht angehört und
2. einer Gruppe, in der Frauen und Männer vertreten sind, mehr als ein Sitz zusteht.

Dieser Sitz ist der Gruppe zuzurechnen, in der das in der Minderheit befindliche Geschlecht am stärksten vertreten ist. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.

(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.


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