Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 13 Zahl oder Personalratsmitglieder

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§ 13 Zahl oder Personalratsmitglieder

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

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 5 bis 20 Wahlberechtigten  aus 1 Mitglied,
 21 bis 50 Wahlberechtigten  aus 3 Mitgliedern,
 51 bis 150 Wahlberechtigten  aus  5 Mitgliedern,
 151 bis 300 Wahlberechtigten  aus 7 Mitgliedern,
 301 bis 600 Wahlberechtigten  aus 9 Mitgliedern,
 601 bis  1 000 Wahlberechtigten  aus  11 Mitgliedern.

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Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene Tausend, mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei je weitere angefangene Zweitausend. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.

(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.


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