Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .12 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit

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§ 12 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit  

Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer

1. die in §9 Satz 1 Nrn.1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Vorschriften, die für einzelne Ämter eine bestimmte Eignung, Vorbildung oder Ausbildung verlangen, bleiben unberührt

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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