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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 12 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit
Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer
1. die in §9 Satz 1 Nrn.1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Vorschriften, die für einzelne Ämter eine bestimmte Eignung, Vorbildung oder Ausbildung verlangen, bleiben unberührt
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen